Konfessionszugehörigkeit als Einstellungskriterium bei kirchlichen Arbeitgebern

Geschrieben von: Schomerus

Konfessionszugehörigkeit als Einstellungskriterium bei kirchlichen Arbeitgebern

Unter bestimmten Umständen können auch kirchliche Arbeitgeber zur Einstellung konfessionsloser Bewerber verpflichtet sein.

In der Entscheidung des EuGHs vom 17.04.2018 (Az. C-414/16) zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um eine Stellenbewerbung beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.. Eine Bewerberin, die keiner Konfession angehört, bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschriebene Stelle. Es handelte sich um eine befristete Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Das Aufgabengebiet umfasste sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses.

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