Kein Mindestlohn in Werkstätten für Behinderte

Geschrieben von: Schomerus

Kein Mindestlohn in Werkstätten für Behinderte

Schwerbehinderte Angestellte einer von einem Hilfswerk betriebenen Werkstatt sind in der Regel in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis beschäftigt und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Daher haben sie keinen Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn.

Das Arbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 19.06.2015 (Az. 2 Ca 165 a/15) entschieden, dass ein schwerbehinderter Angestellter im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt wie im Regelfall in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stand, nicht in einem Arbeitsverhältnis. Da das Mindestlohngesetz nur auf Arbeitnehmer anwendbar ist, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn,

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