Justizgebührenbefreiung für Krankenhaus
Eine als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft verliert die Befreiung von der Gebührenzahlung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Nordrhein-Westfalen nicht schon dadurch, dass ihre Gesamtbetätigung auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 30. 09.2015, Az. 15 W 34/13) musste entscheiden ob der Verkauf eines Krankenhauses, das gemeinnützigen Zwecken dient, gebührenpflichtig ist. Die Gebührenstelle ging davon aus, dass die Gebührenbefreiung des § 122 JustizG NRW nicht greife, da die Gesamtbetätigung des Krankenhauses auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb besteht im Wesentlichen aus Telefonvermietung, Cafeteria, Bewegungsbad und Personaldienstleistungen.
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