Ist ein Mannschaftsarzt sozialversicherungspflichtig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ist ein Mannschaftsarzt sozialversicherungspflichtig?

Wenn ein Mannschaftsarzt eines Bundesliga-Vereins seine Dienstleistung weitgehend unabhängig vom eigentlichen Betriebszweck erbringt und diese auch nicht arbeitsteilig mit anderen Mitarbeitern erbracht wird, unterliegt der Mannschaftsarzt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Über welchen konkreten Sachverhalt musste das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheiden?

In dem Verfahren ging es um einen Mannschaftsarzt des VfL Wolfsburg. Bei dem Arzt handelt es sich um einen Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie. Er war zwischen November 2013 und Juni 2016 bei der ausgegliederten Lizenzspielerabteilung des Vereins (VfL Wolfsburg-Fußball GmbH) tätig.

Anfang 2015 stellte er einen Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Er wollte klären lassen, ob er hinsichtlich seiner Mannschaftsarzttätigkeit in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

Die DRV kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Mannschaftsarztes im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Die DRV berief sich hierbei darauf, dass die hauptsächliche Ausübung der Tätigkeit auf dem Gelände des VfL Wolfsburg bzw. an vorgegeben Wettkampforten bei Spielen erfolge. Zudem seien die Arbeitszeiten des Mannschaftsarztes abhängig vom Spiel- und Trainingsbetrieb des VfL Wolfsburg.

Ebenfalls bestehe ein Weisungsrecht der Geschäftsführung und des Trainerstabes im Hinblick auf die zu erbringenden Behandlungen. Ferner verwies die DRV auf die pauschale und monatlich gleichbleibende Vergütung des Mannschaftsarztes. Gegen die Entscheidung der DRV erhob der Mannschaftsarzt Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung der DRV, so dass der Mannschaftsarzt in Berufung ging.

Wie entschied das Landessozialgericht den Fall?

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