Ist ein Ehrenamt ein Grund für die Verlegung eines Gerichtstermins?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ist ein Ehrenamt ein Grund für die Verlegung eines Gerichtstermins?

Ein erheblicher Grund für das Verschieben eines Gerichtstermins kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.

Worüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden?

In der Sache ging es um die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer für 2002 bis 2014. Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hatte am 02.11.2016 Klage erhoben. Mit Verfügung vom 10.10.2018 beraumte der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 09.11.2018 um 09:45 Uhr an.

Mit Fax vom 29.10.2018 bat der Kläger um eine Verlegung des Termins und führte zur Begründung aus, aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Stiftung für Menschen mit Behinderungen ergebe sich eine Terminschwierigkeit, da ebenfalls am 09.11.2018 ab 09:00 Uhr eine Sitzung des Kuratoriums stattfinde, zu der er geladen worden sei. Dieser Sitzungstermin stehe schon länger fest, doch sei die konkrete Einladung hierzu erst jetzt bei ihm eingetroffen. Der Vorsitzende lehnte eine Terminsverlegung jedoch ab. Es sei nicht ersichtlich, warum der Teilnahme an der Sitzung des Stiftungskuratoriums, so anerkennenswert die von dem Kläger als Kuratoriumsmitglied ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit auch sein möge, Vorrang gegenüber der Teilnahme an dem anberaumten Gerichtstermin einzuräumen sein sollte.

Der Kläger übersandte dem Gericht daraufhin mit Fax vom 30.10.2018 die Kopie einer Vorlage für die Kuratoriumssitzung vom 27.10.2017 mit Terminvorschlägen für die Sitzungstermine, aus der hervorging, dass das Kuratorium den Terminvorschlägen zugestimmt hatte. Der Kläger trug ergänzend vor, dass die Teilnahme an den Sitzungen der Aufsichtsgremien der Stiftung zu den Kernbereichen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gehöre und dass die Schlussfolgerung des Vorsitzenden, die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei vor der Festlegung des Termins für die Kuratoriumssitzung erfolgt, unzutreffend sei.

Mit Verfügung vom 06.11.2018 teilte der Vorsitzende dem Kläger mit, dass der anberaumte Termin bestehen bleibe, da nicht ersichtlich sei, dass dem Termin, den der Kläger im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit wahrnehmen wolle, gegenüber dem anberaumten Gerichtstermin Vorrang gebühre. Es sei bereits erheblich zweifelhaft, ob eine freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung übernommene, ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit überhaupt aus irgendeinem Grund vorrangig gegenüber einem Gerichtstermin sein und dementsprechend als erheblicher Grund angesehen werden könne.

Mit Fax vom 07.11.2018 legte der Kläger noch einmal dar, welche Bedeutung die ehrenamtliche Tätigkeit und daher auch die Kuratoriumssitzung für ihn habe. Am 09.11.2018 fand in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung statt. Die Klage wurde abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

Welche Entscheidung hat der BFH in dieser Sache getroffen?

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