Haftung des Halters eines in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetzten Pferdes

Geschrieben von: Schomerus

Haftung des Halters eines in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetzten Pferdes

Wird bei einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten ein Pferd eingesetzt und kommt es zu einem Reitunfall, wo Sach- oder Personenschäden auftreten, muss die GmbH als Halter des Pferdes haften. Eine Entlastung ist nicht möglich.

Das OLG Saarbrücken musste in seinem Urteil vom 31.01.2018 (Az. 2 U 30/15) über den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Reitunfalls entscheiden. Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft, die die Rechte eines im Rahmen des Reitunfalls geschädigten Mitglieds und Zeugin geltend macht. Die Beklagte ist eine als gemeinnützig anerkannte Trägergesellschaft der Caritas.

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