Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Whistleblower-Richtline

Whistleblower Regeln
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Whistleblower-Richtline

Das Bundesministerium für Justiz (BJM) hat am 13.04.2022 einen Referentenentwurf für einen besseren Schutz für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt.

Die Whistleblower-Richtline der EU dient vor allem dem Schutz von hinweisgebenden Personen sowie zur Schaffung einer Hinweisgeberkultur bei Arbeitgebern, damit die Meldebereitschaft über Missstände von hinweisgebenden Personen, ohne drohende rechtliche oder finanzielle Konsequenzen, steigt.

Was wurde vorgelegt?

Entsprechend der europäischen Richtlinienvorgaben soll der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) alle Personen erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Ebenfalls werden Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich machen darf (§ 32 HinSchG). Die hinweisgebende Person soll dann z.B. vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt werden (§§ 33 bis 39 HinSchG).

Von besonderer Bedeutung sind die Meldestellen, die für die hinweisgebende Person für eine Meldung von Verstößen zur Verfügung stehen sollen. Nach den Richtlinienvorgaben sollen hinweisgebende Personen frei wählen können, zwischen zwei gleichwertigen nebeneinanderstehenden Meldewegen, den internen und externen Meldesystemen.

Was bedeutet die Richtlinie für Arbeitgeber?

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