Ehemaliger ehrenamtlicher Mitarbeiter darf nicht mehr auf der Firmenwebsite genannt werden
Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Korrektur der Internetseite, wenn auf dieser noch der Name des Arbeitnehmers erwähnt wird.
Im Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 01.06.2018 (Az. 2-03 T 4/18) ging es um die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer ehemaligen Arbeitnehmerin (Antragstellerin) eines Arbeitsgebers (Antragsgegner) im Rahmen eines Eilverfahrens. Im zugrundeliegenden Fall wurde die Antragstellerin nach ihrem Ausscheiden weiterhin auf der Webseite der Beklagten wie folgt erwähnt:
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