Bei Insolvenz eines Spenders droht Rückzahlungspflicht
Wenn eine Religionsgemeinschaft regelmäßig freiwillige Spenden erhält, kann sie im Falle der Insolvenz des Spenders zur Rückzahlung verpflichtet sein. Das gilt unabhängig davon, ob ein gleich hoher Betrag auch als Kirchensteuer hätte eingezogen werden können.
Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (Az. IX ZR 77/15) entschieden, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht durch eine Rückzahlungspflicht im Falle der Insolvenz eines Spenders verletzt wird. Der sich in der Insolvenz befindliche Schuldner hatte monatlich 350 EUR an die beklagte Kirche gespendet, deren Mitglied er ist. Der Insolvenzverwalter forderte nun den Jahresspendenbetrag in Höhe von 4.200 EUR zurück.
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