Agenturvertrag zwischen dem KSC und einem Sportrechtevermarkter wurde nicht gekündigt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Agenturvertrag zwischen dem KSC und einem Sportrechtevermarkter wurde nicht gekündigt

Der Fußballverein Karlsruher SC (KSC) hat einen Vertrag mit einer Sportrechte-Vermarktungsagentur nicht wirksam gekündigt und muss der Agentur daher Schadensersatz leisten.

Über welchen Sachverhalt musste das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilen?

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Fußballverein Karlsruher SC. Dieser hatte im Dezember 2016 eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte engagiert. Die Agentur sollte gegen Provision Vermarktungsverträge mit Dritten vermitteln. Im Dezember 2018 erklärte der KSC die Kündigung des Agenturvertrags zum 31.03.2019 und begründete dies damit, dass das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe.

Die Agentur widersprach der Kündigung, da im Vertrag vereinbart worden sei, dass aus diesem Grund nicht gekündigt werden könne. Trotzdem teilte der KSC im Februar 2019 seinen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, dass der Vertrag zum 31.03.2019 aufgelöst worden sei. Die Agentur widersprach dem mit einer E-Mail, in der sie dem KSC Vertragsbruch vorwarf. Aufgrund dieser E-Mail kündigte der KSC ein zweites Mal. Die Agentur reichte daraufhin Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Vertrag bis zum vereinbarten Vertragsende weitergelte und der KSC für eventuelle Schäden durch die Bekanntgabe der Kündigung einstehen müsse. Das erstinstanzliche Landgericht stellte fest, dass der Agenturvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei und der KSC zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dagegen legte der KSC Berufung ein.

Welche Entscheidung traf das Oberlandesgericht Karlsruhe?

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