AGB-Regelung von Krippenbetreibern teilweise unwirksam

Geschrieben von: Schomerus

AGB-Regelung von Krippenbetreibern teilweise unwirksam

Krippenbetreiber können eine Kaution in erheblicher Höhe – etwa 1.000 EUR – nicht als Darlehen verlangen, sondern müssen sie treuhänderisch verwahren. Eltern muss allerdings keine anfängliche „Probezeit“ mit fristlosem Kündigungsrecht eingeräumt werden, wenn eine angemessene Kündigungsfrist vereinbart ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.02.2016 (Az. III ZR 126/15) über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Krippenbetreibern entschieden. Als AGB standen hier die Bestimmungen einer „Betreuungsverordnung“ auf dem Prüfstand. Es wurde entschieden, dass es in solchen AGB unzulässig ist, eine Kaution in erheblicher Höhe – hier: 1000 Euro – als „Darlehen“ zu fordern, da der Darlehensnehmer dann mit dem Betrag nach seinem Belieben verfahren kann. Folglich könnte nicht sichergestellt werden, dass der Betrag nur zur Sicherung etwaiger Forderungen einbehalten und entsprechend treuhänderisch verwahrt wird. Die Eltern müssten so im Falle eines Darlehens das volle Insolvenzrisiko des Krippenbetreibers übernehmen. Ob die zusätzlich vereinbarte Zinslosigkeit des Darlehens allein schon zur Unwirksamkeit führt, hat der BGH offenlassen können.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar