Zu hohe Anforderungen an eine Satzungsänderung – gibt es einen Ausweg?

Vereinssatzung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zu hohe Anforderungen an eine Satzungsänderung – gibt es einen Ausweg?

Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erschweren, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich bleibt.

Worum ging es genau?

Es ging um einen eingetragenen Turn- und Sportverein, der ca. 2.600 Mitglieder hat. Dieser wollte seine Satzung aus dem Jahr 1964 rundum erneuern und berief hierzu im Oktober 2018 eine Mitgliederversammlung ein. An den jährlichen Mitgliederversammlungen 2014 bis 2017 hatten jeweils nur wenige Mitglieder teilgenommen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung 2018 erschienen 260 stimmberechtigte Mitglieder. Die aktuelle Vereinssatzung sieht ein Einstimmigkeitserfordernis zur Abänderung bestimmter Satzungsregelungen vor. Die Zustimmung der Mitglieder muss laut Satzung „nötigenfalls schriftlich eingeholt werden“. Bei einer Mitgliederversammlung, die eine Neufassung der Satzung beschließen sollte, waren aber nur weniger als 20 Prozent der stimmberechtigen Mitglieder anwesend. Trotzdem beschloss die Versammlung die Satzungsänderung mit einer Gegenstimme und meldete sie zum Vereinsregister an. Ein Versuch, die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu diesem Beschluss einzuholen, wurde nicht unternommen. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil das satzungsmäßige Beteiligungsquorum nicht erreicht worden war.

Wie entschied sich das Oberlandesgericht?

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