Wann sind vom Verein vermittelte Familienbetreuer selbstständig tätig?

Familienbetreuer
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann sind vom Verein vermittelte Familienbetreuer selbstständig tätig?

Ein als Betreuer in der hauswirtschaftlichen Versorgung und Kinderbetreuung Eingesetzter ist nicht schon deshalb als selbstständig Tätiger einzuordnen, weil er nicht an Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist (LSG Hamburg, Urt. v. 23.03.2023, Az. L 1 BA 11/22).

Worum geht es?

Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein, der im Auftrag von Dritten sogenannte „Notmütter“, das heißt hauswirtschaftliche Familienbetreuer, vermittelt. Dabei treten die zu Betreuenden oder für diese tätige Organisationen oder Behörden mit einem Betreuungswunsch an den Kläger ran.

Während die zu Betreuenden mit dem Leistungsträger die Frage der Kostenübernahme klären, stellt der Kläger bereits eine Anfrage an die in seiner Kartei geführten „Notmütter“. Nach Klärung der Kostenfrage wird die Betreuungsperson vom Kläger als „selbstständig“ beauftragt. Der Stundensatz wird in der Regel vorab vereinbart. Die Betreuungsperson stellt ihren Einsatz dem Kläger in Rechnung, dieser rechnet dann mit dem Leistungsträger ab.

Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, ob die beigeladene „Notmutter“ aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger im Bereich der Betreuung aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlag. Sie war auf die geschilderte Weise in verschiedenen Haushalten tätig und rechnete über den zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Rahmenvertrag mit diesem ab.

Die Beklagte stellte fest, dass es sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelte, weshalb im streitgegenständlichen Zeitraum eine Versicherungspflicht bestanden habe. Begründet wurde diese damit, dass der Einsatzort der Beigeladenen vom Auftraggeber bestimmt wurde, die Einsatzzeiten genau zu dokumentieren waren, ein fester, gewinnunabhängiger Stundensatz vereinbart war und kein eigenes Kapital eingesetzt wurde, welche ein unternehmerisches Risiko erkennen lassen könne.

Der Verein wehrt sich gegen diese Annahme und beharrt darauf, dass die Beigeladene als Selbstständige tätig wurde. Das SG Hamburg entschied jedoch für die Beklagte, woraufhin der Kläger in Berufung ging.

Wie entschied das Gericht?

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