Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

Verkehrserziehung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen „Kurse belehrender Art“ im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (BFH, Urteil v. 17.11.2022, Az. V R 33/21). 

Worum geht es? 

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der in den Streitjahren 2013 und 2014 diverse Sicherheitstrainings für PKW und Motorräder durchführte. Im September 2013 kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er gegen Entgelt verschiedenen Veranstaltungen zur Verfügung stellte. Der Simulator wurde daneben auch, teils unentgeltlich, in Schulen eingesetzt. 

Der Kläger ging davon aus, dass seine hieraus erzielten Umsätze steuerfrei seien und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen würden.

Das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht gab der Klage des Vereins überwiegend statt. Es sah die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining als nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei an.

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzamts Revision beim Bundesfinanzhof  (BFH) erhoben.

Wie entschied das Gericht? 

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