Streit über die Verbandsklagebefugnis eines Mietervereins

Oberverwaltungsgericht als auch Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Streit über die Verbandsklagebefugnis eines Mietervereins

Ein Mieterverein beantragte die Erlangung einer Verbandsklagebefugnis, um Verstöße gegen Verbraucherrechte seiner Mitglieder in Zukunft eigenständig gerichtlich durchsetzen zu können. Die beklagte Behörde lehnte den Antrag des Mietervereins ab. Er erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um die Verbandsklagebefugnis zu erlangen.

Worüber stritten die Parteien?

Der klagende Mieterverein begehrte die Erlangung der Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG. Die Verbandsklagebefugnis bietet den prozessualen Vorteil, dass der Verein die Rechte seiner Mitglieder selbstständig gerichtlich geltend machen kann, wenn diese sich in ihren Verbraucherrechten nach §§ 1 bis 2 UklaG verletzt sehen. Beantragen können dies alle eingetragenen Vereine, zu deren satzungsmäßige Aufgabe es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zusätzlich eine gewisse Größe und Dauer der Vereinstätigkeit nachweisen können. Ferner muss es als gesichert erscheinen, dass der Verein auch in Zukunft dieser Tätigkeit nachgehen wird.

Die Beklagte, die zuständige Fachbehörde, lehnte den Antrag des Mietervereins ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht im Satzungszweck des Vereins verankert gewesen sei. Zudem biete der Verein keine individuelle und persönliche Verbraucherberatung an.

Daraufhin änderte der Mieterverein seine Satzung und nahm die geforderten Inhalte mit auf.  Er ist daher der Ansicht, dass ihm die Verbandsklagebefugnis nun gewährt werden müsse und erhob sodann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Die Beklagte beantragte hingegen die Klage abzuweisen. Sie berief sich jetzt darauf, dass der Verein nur Mitgliedern Beratung anbieten würde. Für die Erlangung der Verbandsklagebefugnis müsse der Verein seine Dienste aber auch Nichtmitgliedern zugestehen.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bild: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
Bildnachweis: IMAGO / Rüdiger Wölk / Bildnummer: 0102562903

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar