Streit bei der Neuwahl des Verbandsvorstandes

Neuwahl des Verbandsvorstandes
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Streit bei der Neuwahl des Verbandsvorstandes

Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden, jedoch ist dazu die Bestimmung ihrer konkreten Ausgestaltung in der Satzung des Vereins zwingend erforderlich. Abzugrenzen ist diese Ausgestaltung von der sogenannten „unechten“ Delegiertenversammlung (LG Potsdam, Urt. vom 15.08.2022, Az. 8 O 160/21).

Worum geht es?

Die Prozessparteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Beklagten. Der Beklagte ist der Dachverband der Luftsportvereine in Brandenburg. Am 8.5.2021 fand eine ordentliche Mitgliederversammlung des Beklagten statt. Erschienen waren die Vertreter der Vereine mit insgesamt 618 Stimmen. Zur Tagesordnung wurde unter anderem die Abberufung und Neuwahl des Vorstandes gesetzt. Der Antrag des Fliegerclubs Brandenburg e.V., eines ordentlichen Mitglieds des Beklagten, war darauf gerichtet, die Bestellung des Vorstandes des Beklagten gemäß § 27 Abs. 2 BGB mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und im unmittelbaren Anschluss eine Neuwahl des Vorstandes des Beklagten durchführen zu lassen.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 8.5.2021 stimmten dem Antrag 259 Stimmen zu, es gab 181 Enthaltungen und 178 Gegenstimmen. Daraufhin beendete der alte Vorstand die Versammlung. Die Kläger sowie die übrigen Vorstandsmitglieder als auch die meisten Präsidiumsmitglieder und der Protokollführer verließen die Versammlung. Weiter anwesend blieben zwei bisherige Präsidiumsmitglieder. Von der Mitgliederversammlung wurden diese daraufhin als neuer Versammlungsleiter sowie Protokollführer bestimmt.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die am 8.5.2021 auf der Mitgliederversammlung des Beklagten gefassten Beschlüsse, die Bestellung des Vorstandes mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und im unmittelbaren Anschluss eine Neuwahl des Vorstandes des Verbandes durchzuführen, nichtig, hilfsweise unwirksam sind. Es habe vorab keine wirksame Delegiertenbestimmung gemäß § 32 BGB gegeben, sodass die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen sei.

Wie entschied das Gericht?

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