Strafverfahren innerhalb eines Vereins

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Strafverfahren innerhalb eines Vereins

Der Verbot des Ausübens des Amts als Aufsichtsrat für die Dauer eines Jahres durch das im Verein implementierte Ehrenamt ist u.a. wegen der erheblichen Dauer im Ergebnis unbillig.

In dem vom LG Essen im Urteil vom 08.05.2017 (Az. 4 O 110/17) entschiedenen Fall wendet sich der Verfügungskläger gegen ein durch den Ehrenrat des Vereins ausgesprochenes Verbot, sein Amt als Aufsichtsrat für die Dauer eines Jahres auszuüben. Der Kläger ist seit September 1987 Mitglied und seit dem 16.08.2015 ein für drei Jahre gewähltes Aufsichtsratsmitglied des beklagten Vereins. Anfang 2016 entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verfügungskläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Verfügungskläger warf diesem u.a. vor, sich satzungswidrig mit dem operativen Geschäft zu befassen, was dem Vorstand des Vereins vorbehalten sei. Im Vorfeld von neuerlichen Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder führte der Verfügungskläger mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden ein Gespräch, wo er anregte, er solle zunächst erneut in den Aufsichtsrat gewählt werden und dessen Vorsitzender werden, dann aber nach einem Jahr zurücktreten und den Verein verlassen. Sinngemäß äußerte der Verfügungskläger zudem, dass bei Annahme des Vorschlags davon ausgehen könne, dass ihn der Wahlausschuss als Kandidaten für den Aufsichtsrat erneut zur Wahl zulasse und er auch gewählt werde.

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