Politische Vereine und ihr Nutzungsrecht einer städtischen Einrichtung

Parkfest SPD
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Politische Vereine und ihr Nutzungsrecht einer städtischen Einrichtung

In Duisburg wurde eine Fläche der Stadt Duisburg regelmäßig einem Ortsverein der SPD für öffentliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Als nun eine andere Partei die Fläche für Wahlkampfzwecke nutzen wollte, lehnt die Stadt Duisburg dies hingegen ab. Am Ende entschied hierüber im Eilverfahren das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss v. 9.9.2021 – 15 B 1468/21). 

Was ist passiert?

Die Stadt Duisburg hat den Volkspark Rheinhausen mit einer Fläche von 600 qm in den letzten 40 Jahren einmal jährlich einem Ortsverein der SPD zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Bei den Veranstaltungen wurde hauptsächlich Musik gespielt sodass diese eher unterhaltenden, statt politischen Charakter hatten.

Eine andere ortsansässige Partei begehrte vor der diesjährigen Bundestagswahl, die Fläche ebenfalls für eine Wahlkampfveranstaltung nutzen zu dürfen. Sie ist der Ansicht, dass die Stadt Duisburg die Fläche nun auch anderen Parteien zur Verfügung stellen müsse. Eine Ablehnung ihres Antrags würde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, da die Stadt die verschiedenen Parteien nicht bevorzugen oder benachteiligen dürfe.

Als die Stadt den Antrag der Partei ablehnte, verlangte sie vom Gericht, die Stadt einstweilig zu verpflichten, ihr die Fläche oder alternativ eine vergleichbare Fläche zur Verfügung stellen zu müssen, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.  

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: IMAGO / DeFodi /Bildnummer: 78544089

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