Pflicht eines Vereins zur Eintragung in das Handelsregister

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Pflicht eines Vereins zur Eintragung in das Handelsregister

Auch ein in das Vereinsregister eingetragene Verein kann wegen der durch das Betreiben eines Handelsgewerbes vermittelten Kaufmannseigenschaft zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die mit dem Betrieb verbundene Tätigkeit auch vereinsrechtlich zulässig ist.

Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.01.2017, Az. 20 W 290/14) war ein gerichtliches Zwangsgeldverfahren gegen die Vorstandsmitglieder eines Vereins. Der Verein betrieb eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle. Gegen eine gegenüber Vereinsmitgliedern erhöhte Gebühr durften auch Dritte die Halle nutzen. Darüber hinaus betrieb der Verein auch ein Bistro und vermiete die Halle gelegentlich für verschiedene Veranstaltungen. In den Räumlichkeiten des Vereins wurden zudem Werbeflächen und ein Ladengeschäft vermittelt. Schließlich führte der Verein auch Kletterkurse durch und verlieh Kletterutensilien. Die Kletterhalle wurde durch die Aufnahme eines Darlehens finanziert. Das Registergericht wies den Verein darauf hin, dass eine Pflicht zur Eintragung „des Betriebs der Kletterhalle“ in das Handelsregister bestehe, da ein Handelsgewerbe vorliege. Nachdem keine Anmeldung zum Handelsregister erfolgte, drohte das Registergericht ein Zwangsgeld gegen die Vorstandsmitglieder des Vereins an.

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