Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von ChatGPT durch Mitarbeiter?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von ChatGPT durch Mitarbeiter?

Regeln für den Einsatz des Künstliche Intelligenz-Systems ChatGPT über die privaten Accounts der Mitarbeiter sind nicht mitbestimmungspflichtig (ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2024, Az. 24 BVGa 1/24).

Worum geht es?

Ein Unternehmen, welches ein weltweit handelnder Hersteller im Bereich der Medizintechnik ist, wollte die generative Künstliche Intelligenz als neues Werkzeug den Mitarbeitenden bei der Arbeit zur Unterstützung nutzbar machen. Die Unterstützung sollte auf freiwilliger Basis  und, soweit Kosten anfielen, finanziell selbst getragen werden. Auf der Intranetplattform veröffentlichte sie eine generative KI-Richtlinie Version 1 („Guidelines for Generative AI Utilization) und ein Handbuch „Generative al Manual ver.1.0.“ mit Vorgaben zur Nutzung.

Die Software sollte dabei nicht auf den Computersystemen der Arbeitgeberin installiert werden. Zur Nutzung der Tools mittels Webbrowser mussten die Mitarbeiter laut Vereinbarung einen eigenen, privaten Account auf dem Server des jeweiligen Anbieters anlegen. Dienstliche Accounts wurden nicht erteilt. Auch wurde das Unternehmen nicht darüber informiert, welcher ihrer Mitarbeiter einen Account eingerichtet hat, wann, in welchen Zusammenhang und wie lange er das Tool nutzte und welche Informationen er gegenüber dem System preisgab.

Der Betriebsrat dieses Unternehmens begehrte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes jedoch, dass der Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz verboten werde. Durch die Entsperrung von ChatGPT verbunden mit der Veröffentlichung von Richtlinien zur Nutzung generativer Künstlichen Intelligenz habe das Unternehmen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates grob verletzt.

Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 1 BetrVG. Den Mitarbeitern werde aber durch die Guidelines und das Handbuch bei der Anwendung von Künstlicher Intelligenz Vorgaben gemacht, weshalb das Ordnungsverhalten betroffen sei. Darüber hinaus seien dadurch auch die Mitbestimmungsrechte aus Nr. 6 (Verarbeitung personenbezogener Informationen) und Nr. 7 (psychische Belastungen des Arbeitnehmer) verletzt worden.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Supatman, Canva-Fotografie 

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