Kernbereich der Mitgliedschaftsrecht muss verbleiben

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kernbereich der Mitgliedschaftsrecht muss verbleiben

Bei einem satzungsändernden Beschluss mit schwerwiegendem Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder notwendig.

In dem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.01.2017, Az. 20 W 162/15) zu entscheidenden Fall hatte der Vorstand und der Aufsichtsrat des Vereins eine umfassende Änderung der Satzung beschlossen. Die Delegiertenversammlung hatte insoweit zugestimmt. Nach den Änderungen sollte die Mitgliedschaft künftig nur noch von Kreditgenossenschaften erworben werden können, die ihren Mitgliedern und Kunden das von dem Verein durchgeführte Gewinnsparen anbieten. Falls ein Mitglied diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, soll die Mitgliedschaft erlöschen. Zudem war der Zweck des Vereins bisher darauf gerichtet, mit der Hilfe von Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins für die Mitglieder, die Pflege des Spargedankens zu betreiben. Nach der Änderung soll der Satzungszweck wie folgt lauten: „Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Spargedankens mit Hilfe der Auslosung von Prämien aus Mitteln des Vereins für die Kunden und Mitglieder der Mitgliedsgenossenschaften.“ Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da der Verein spätestens mit der praktischen Umsetzung der Satzungsänderung als wirtschaftlicher Verein einzuordnen sei. Ferner sei eine Zweckänderung gegeben, die nicht vom zuständigen Organ gefasst worden sei. Zudem sei der Verein bei Eintragung der Änderung für mindestens eine juristische Sekunde ohne Mitglieder, wodurch der Verein automatische ohne Liquidation gelöscht werde.

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