Kein Verbot von „Bandidos“ Nachfolgegruppen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kein Verbot von „Bandidos“ Nachfolgegruppen

Die Rockergruppierung „Bandidos MC Federation West Central“ bleibt verboten; das Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf drei neu gegründete Organisationen, da diese keine identitätswahrenden Nachfolgeorganisationen seien (BVerwG, Urt. v. 19.09.2023, Az. 6 A 12.21).

Worum geht es?

Bereits im Sommer 2021 wurde die Rockergruppierung „Bandidos MC Federation West Central“ durch das Bundesinnenministerium verboten. Das Verbot  betraf den Gesamtverein sowie die 38 Teilorganisationen („Chapter“). Es hatte die Auflösung der Gruppierung sowie die Beschlagnahme des Vereinsvermögens zur Folge. Ungefähr 650 Rocker waren betroffen. Laut des damaligen Bundesinnenministers Horst Seehofer war dies das bislang größte Verbot einer kriminellen Rockergruppe.

Zweck und Tätigkeit des Vereins und seiner inländischen Teilorganisationen würden den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Insbesondere die strafrechtswidrige Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen und anderen Organisationen sei wesensprägender Bestandteil des Vereins.

Schwere Körperverletzungs- und versuchte Tötungsdelikte seien regelmäßig vorgekommen. Daher gehe von der Gruppierung eine schwerwiegende Gefährdung für individuelle Rechtsgüter und die Allgemeinheit aus.

Unter anderem die Untergruppierungen „Federation“ und „Chapter 34“ machten geltend, dass sich die Dachorganisation bereits Monate zuvor selbst aufgelöst habe und das Verbot deshalb ins Leere gehe. Auch seien die Chapter keine Teilorganisationen und die von einzelnen Personen begangenen Straftaten könnten dem Verein nicht zugerechnet werden.

Wie entschied das Gericht?

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