Bestimmtheit einer von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung abweichenden Satzungsregelung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Bestimmtheit einer von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung abweichenden Satzungsregelung

Die Angelegenheiten eines Vereins werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung geordnet. Eine Übertragung auf ein anderes Vereinsorgan bedarf einer ausdrücklichen und bestimmten Satzungsregelung. Eine Übertragung kann sich nicht aus der Auslegung einer Satzungsregelung ergeben.

In dem vom OLG München mit Endurteil vom 26.07.2017 (Az. 34 O 11131/16) entschiedenen Fall ging es um einem vom Bundesvorstand eines Vereins ausgesprochenen Ausschluss eines Vereinsmitglieds, des Klägers. Der Kläger trat am 15.01.2008 dem beklagten Verein als so genanntes bundesunmittelbares Mitglied bei. Die Mitgliedschaft des Klägers wurde vom Beklagten bestätigt. Der Kläger bezahlte die Beiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 nicht. Am 16.04.2016 beschloss der Bundesvorstand den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein als bundesunmittelbares Mitglied wegen der Nichtzahlung der Beiträge sowie wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes.

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