AGB-Einbindung: QR-Codes und Internetlinks ausreichend

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

AGB-Einbindung: QR-Codes und Internetlinks ausreichend

Unternehmen können ihre AGBs per Link auf ihrer Homepage oder per QR-Code zur Verfügung stellen (LG Lübeck, Urt. v. 7.12.2023, Az. 14 S 19/23).

Worum geht es?

Ein Lübecker Unternehmen verwendet Auftragsformulare, welche man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale an den Servicecentern ausfüllen kann. In diesen wird unter anderem auf die AGB hingewiesen, welche die Kunden online auf der Homepage des Unternehmens einsehen können. 

Auf die AGB zugreifen kann der Kunde entweder über eine Internetadresse, die in den Browser eingetippt werden kann, oder über einen QR-Code, der mit der Kamera eines Smartphones aktiviert werden kann.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die AGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhalten würden. Sie seien schon nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, da sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die AGB aufzurufen, da sie weder ein Smartphone noch Internetzugang besäße.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: charliepix, Canva-Fotografie 

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