Ablehnung der Bestellung zum Notvorstand

Geschrieben von: Schomerus

Ablehnung der Bestellung zum Notvorstand

Eine Beschwerde gegen die Bestellung zum Notvorstand hat sich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig herausgestellt.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 22.02.2016 (Az. I-3 Wx 35/16) klargestellt, dass die auf eine Aufhebung der registergerichtlichen Entscheidung gerichtete Beschwerde unzulässig ist, wenn dem gerichtlich zum Notvorstand Bestellten eine einfachere Möglichkeit für die Abwendung der ihn beeinträchtigenden Rechtsfolgen in Gestalt der schlichten Erklärung der Nichtannahme des Amtes zur Verfügung steht.

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