Leistungen eines freiberuflichen Tennislehrers sind nicht von Umsatzsteuer befreit

Tennislehrer
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Leistungen eines freiberuflichen Tennislehrers sind nicht von Umsatzsteuer befreit

Ein freiberuflich tätiger Tennislehrer streitet mit den Finanzgerichten darüber, ob seine Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte dies ab (Urteil v. 5.07.2021 – 7 K 7102/20).

Was ist passiert?

Der Kläger trainiert in einem Verein als Tennislehrer insbesondere im Jugend- und Nachwuchsbereich. Hierbei verfügte er unter anderem über zwei Bescheinigungen, die nachweisen sollen, dass sein Tennisunterricht auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite.

Seine Tätigkeit als Tennislehrer müsse daher entweder gem. § 4 Nr. 21 oder Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein.

§ 4 Nr. 21 UStG befreit solche Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht, wenn die Tätigkeit nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.

Gemäß § 4 Nr. 22a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Wie argumentiert das Finanzgericht?

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