Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

Eine Körperschaft kann durch das wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren satzungsmäßigen Zweck, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, gemeinnützig verfolgen (BFH, Urt. v. 12.05.2022, Az. V R 37/20).

Worum geht es?

Die Klägerin, eine gGmbH, streitet um die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für das Jahr 2017. Der Gesellschaftszweck der Klägerin war zu dem damaligen Zeitpunkt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Mittelbeschaffung hierfür. Der Zweck sollte insbesondere durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und Zurverfügungstellung von Techniken zur Informationsfindung verwirklicht werden.

Die wissenschaftlichen Beiträge wurden nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern von einem Unternehmen aus den USA für die Allgemeinheit online kostenlos veröffentlicht. Die Klägerin war zu einem Drittel Gesellschafterin dieser amerikanischen Firma. Die Klägerin übernahm in diesem Zusammenhang die fachliche Prüfung und Freigabe der von den Autoren eingereichten Beiträge.

Der von der Klägerin durchgeführte Editiervorgang vollzog sich in drei Schritten: Im ersten Schritt las der Editor die Arbeit und prüfte, ob wissenschaftliche Mindestanforderungen erfüllt waren und ob die Arbeit anderen Ansprüchen der Zeitschrift genügte. Aufgrund dieser Prüfung entschied der Editor, ob die Arbeit zur fachspezifischen Prüfung an externe Gutachter weitergeleitet oder wegen sachlicher Mängel oder mangelnden wissenschaftlichen Fortschritts an die Autoren zurückgeschickt wurde. Im zweiten Schritt suchte der Editor in der Regel zwei geeignete, unbefangene Gutachter, kontaktierte diese und führte gegebenenfalls mit ihnen Diskussionen über die Arbeit. Die Gutachter gingen die Experimente in der Arbeit Schritt für Schritt durch, um zu beurteilen, ob diese korrekt durchgeführt wurden, den gültigen wissenschaftlichen Standards genügten und ausreichend waren, um die Interpretation zu stützen. Im dritten Schritt entschied der Editor auf Grundlage der Gutachten und deren Analyse über das weitere Vorgehen, also ob eine Ablehnung, Verbesserung oder Publikation der Arbeit erfolgt. Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin auch eine Vergütung.

Das Finanzamt teilte der Klägerin mit, dass sie die Tätigkeit als nicht gemeinnützig ansehe. Die Editorentätigkeit sei ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Die gGmbH ergab hiergegen Klage vor dem Finanzgericht, welches diese jedoch als unbegründet abwies. Die Klägerin verfolge nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Hiergegen erhob die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof.

Wie entschied das Gericht?

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