Friedhofsverein nicht gemeinnützig

Geschrieben von: Schomerus

Friedhofsverein nicht gemeinnützig

Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darauf gerichtet ist, einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten, ist nicht gemeinnützig.

Das FG Münster hatte in seinem Urteil vom 19.02.2018 (Az. 13 K 3313/15 F) über die Gemeinnützigkeit eines im Jahr 1904 gegründeten Friedhofsverein zu entscheiden. Der Kläger unterhält einen Friedhof. Er führt selbst keine Bestattungen durch, sondern seine wesentliche Tätigkeit besteht darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen. Mit Bescheid vom 21.11.2014 lehnte das beklagte Finanzamt die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ab. Der Beklagte begründete dies damit, die Unterhaltung von Friedhöfen zur Bestattung eine hoheitliche Aufgabe nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens NRW sei. Die Durchführung einer solchen hoheitlichen Aufgabe durch einen privaten Verein könne mangels Selbstlosigkeit grundsätzlich nicht gemeinnützig sein. Nach Zurückweisung eines Einspruchs erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht.

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