Ehrenamtliche Bürgermeister: Zahlung von Sonderbeiträgen?

Rathaus
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ehrenamtliche Bürgermeister: Zahlung von Sonderbeiträgen?

Mit seinem Urteil vom 31.01.2023 bezog der Bundesgerichtshof Stellung zu der Frage, ob die Abgabe eines Teils einer monatlichen Aufwandsentschädigung auch für einen ehrenamtlichen Bürgermeister gilt (BGH, Urt. v. 31.01.2023, Az. II ZR 144/21).

Worum geht es?

Ein CDU-Landesverband verlangte von einem ehemaligen, mittlerweile aus der Partei ausgetretenen Bürgermeister einen Teil von dessen Aufwandsentschädigung. Laut § 6 der Finanz-und Beitragsordnung der Satzung des CDU-Landesverbands Sachsen-Anhalt ist es vorgesehen, dass ehemalige Bürgermeister 7,5 % ihrer erhaltenen Aufwandsentschädigung an den Kreisverband entrichten.

Politische Parteien erhalten zu ihrer Finanzierung nicht nur staatliche Mittel, sie finanzieren sich auch über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge. Diese drei Einnahmearten sind in § 27 Abs. 1 PartG definiert. Mandatsträgerbeiträge sind gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus an die Partei leistet.

Der betroffenen Bürgermeister sah keine Pflicht zu der Zahlung. Bei der Zahlung nach § 6 der oben genannten Finanz- und Beitragsordnung handele es sich lediglich um eine freiwillige Sonderabgabe, welche zudem nicht einklagbar sei. Außerdem sah er in diesen Sonderbeiträgen einen Verstoß gegen die Freiheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Weiterhin habe er ohnehin keine Unterstützung des CDU-Landesverbands Sachsen-Anhalt bei seiner Kandidatur 2015 erfahren und sei folglich ohne die Hilfe der Partei ins Amt gekommen, ihnen demnach nichts schuldig.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis:Andyworks / Stock-Fotografie-ID:1202125405

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