Dauerbrenner: Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft
Die in der Anlage zur Abgabenordnung festgelegte Mustersatzung muss nicht „Wort für Wort“ übernommen werden. Es genügt, wenn die Satzung die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthält.
Das FG Hessen hatte in seinem Urteil vom 28.06.2017 (Az. 4 K 917/16) über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Klägers zu entscheiden. Der Kläger fördert das öffentliche Gesundheitsweisen und die öffentliche Gesundheitspflege. Da die Mustersatzung nicht wortwörtlich übernommen worden war, lehnte das beklagte Finanzamt die Feststellung ab, dass die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben waren. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
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