Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei zu hoher Geschäftsführervergütung

Geschrieben von: Armin Trotzki

Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei zu hoher Geschäftsführervergütung

Mit dem Urteil vom 12. März 2020, das am 20. August 2020 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr in Sachen (Un-) Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Organisationen entschieden und im entschiedenen Fall die Gemeinnützigkeit der steuerbegünstigten Einrichtung endgültig versagt.

Hintergrund

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus Norddeutschland zugrunde, bei dem eine im Bereich Soziales, Gesundheit und Psychiatrie tätige gemeinnützige GmbH ihrem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter eine Vergütung (einschließlich Altersvorsorge) in Höhe von zuletzt rund 283.000 Euro zahlte. Das zuständige Finanzamt versagte die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010. Dier hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Ende 2016 ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte nunmehr im Wesentlichen der finanzgerichtlichen Entscheidung und bestätigte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für vier Jahre. Die Revision der klagenden gemeinnützigen GmbH war allein in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich. Das Finanzgericht hatte für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 €) überschritten war. Ferner hatte es für das Jahr 2007 unterlassen, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

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