Rundfunkbeitrag und Pflegeheime

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Rundfunkbeitrag und Pflegeheime

Eine Einrichtung der Altenhilfe ist nur dann von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, wenn sie als gemeinnützig anerkannt worden ist.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Aachen zugrunde?

Bei der klagenden Gesellschaft handelte es sich um ein Pflegeheim. Sie ist die Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die nach ihrer Internetseite mit mehr als 1.000 Mitarbeitern Pflegeeinrichtungen an über zehn Standorten betreibt. Bei dem Beklagten handelt es sich um die zuständige Landesrundfunkanstalt.

Die Klägerin meldete bei der Beklagten am 21.11.2014 zum Februar 2009 eine Betriebsstätte mit 64 Beschäftigten bei dem Beklagten an. Die Beklagte ordnete die Klägerin so ein, dass sie aufgrund der Beschäftigtenzahl insgesamt 5 Rundfunkbeiträge leisten muss. Daher forderte sie am 01.08.2015 für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2015 einen Betrag i.H.v. 2.952,30 EUR ein. Mit Schreiben vom 26.10.2015 machte die Klägerin geltend, als vollstationäre Pflegeeinrichtung nur einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen.

Die Beklagte forderte darauf hin, die Übersendung eines aktuellen Bescheids des zuständigen Finanzamts zur Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung zu übersenden. Die Klägerin übersandte eine Bescheinigung des Finanzamts, wonach die Klägerin als vermögensverwaltende Gesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies erkannte die Beklagte nicht an und setzte die entsprechenden Rundfunkbeiträge mit Bescheid vom 03.06.2016 fest. Ein dagegen eingelegter Widerspruch, in welche die Klägerin auch darauf verwies, dass sich die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio darauf verständig hatten, dass Pflegeheimbewohner keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssten, hatte keinen Erfolg. Daher erhob die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht.

Hatte die Klage Erfolg?

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