Verstöße gegen DSGVO: EuGH stärkt Wettbewerbsaufsicht über Facebook

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verstöße gegen DSGVO: EuGH stärkt Wettbewerbsaufsicht über Facebook

Kartellbehörden dürfen bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen auch die Einhaltung von Datenschutzvorschriften prüfen. Damit durfte das deutsche Bundeskartellamt dem Konzern Meta die Zusammenführung von Daten verbieten (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, Az. C-252/21).

Worum geht es?

Um sich bei Facebook anzumelden, müssen Nutzer den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und den Richtlinien für die Verwendung von Daten und Cookies zustimmen. Diese gestatten es dem Mutterkonzern Meta, Daten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Social-Media Plattform zu erfassen und sie den Facebook-Konten der Nutzer zuzuordnen. Sind Nutzer also zeitgleich auf anderen Websites online, verwendet Meta diese Daten, um Werbung auf die jeweilige Person und ihre Präferenzen zuzuschneiden.

Das Bundeskartellamt bewertete diese Praxis bereits 2019 als Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Es verbot Meta, in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen die Anmeldung bei Facebook von der Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig zu machen. Zugleich untersagte es dem Konzern, die Daten ohne Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies das Bundeskartellamt auf die DSGVO, mit der eine solche Handhabe nicht in Einklang stehe. Meta missbrauche damit seine beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Social-Media.

Das Unternehmen wehrte sich dagegen vor dem OLG Düsseldorf. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob nationale Wettbewerbsbehörden DSGVO-Verstöße überhaupt prüfen dürfen.

Wie entschied das Gericht?

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