Zulässigkeit von Mitgliederklagen?

Klage
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zulässigkeit von Mitgliederklagen?

Grundsätzlich haben einzelne Vereinsmitglieder keine Möglichkeit, Ansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen, dies kann nur die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen besteht aber die Möglichkeit einer Mitgliederklage (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.05.2023, Az. 5 U 38/23).

Worum geht es?

Wollen Teile der Mitgliedschaft gegen grobe Fehler oder sogar Gesetzesverstöße des Vorstands vorgehen, kommt es häufig zu folgender Problematik: Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand blockiert. Auch ein Minderheitenbegehren ist wegen großer Mitgliederzahlen oder einem hohen satzungsmäßigen Quorum nicht praktikabel. Den einzelnen Mitgliedern fehlt also der rechtliche Hebel, ihr Begehren durchzusetzen.

Im Sonderfall gibt es die Möglichkeit einer Mitgliederklage. Typischerweise ist eine solche möglich, wenn der erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig gefasst werden kann. In diesem Fall kann ein Mitglied für den Verein vom Vorstand direkt verlangen, dass er bestimmte Handlungen vornimmt. Das angewendete Rechtskonstrukt wird als actio pro socio bezeichnet und ist im Vereinsrecht umstritten.

Im vorliegenden Fall wollte der Vorstand eines gemeinnützigen Wohlfahrtpflegevereins den Anstellungsvertrag mit seinem Geschäftsführer vorzeitig beenden. Dazu sollte der Geschäftsführer für die restliche Vertragslaufzeit freigestellt und für diese Zeit ein Teil seines Gehalts fortgezahlt werden. Dagegen wandten sich einige Mitglieder und versuchten, vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: AndreyPopov / Stock-Fotografie-ID:1399683139

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar