Vorsteuer bei Trikotsponsoring im Jugendsport abzugsfähig

Jugendsport
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vorsteuer bei Trikotsponsoring im Jugendsport abzugsfähig

Ein Fahrlehrer hat mehrere Jugendmannschaften verschiedener Sportvereine mit Trikots ausgestattet, die mit einer entsprechenden Werbung für seine Fahrschule bedruckt waren. Mit dem Finanzamt setzte er sich sodann über die korrekte Besteuerung auseinander (FG Niedersachsen, Urteil v. 3.01.2022, Az. 11 K 200/29).

Worum geht es?

Die Beteiligten streiten sich über die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen. Der Kläger betreibt eine Fahrschule und hat zur Eigenwerbung verschiedene Sportmannschaften im Jugendbereich mit Trikots ausgestattet, auf denen sich Werbung für seine Fahrschule befand. Der Fahrlehrer ist der Ansicht, dass seine getätigten Aufwendungen steuerabzugsfähig sind. Diese habe er insbesondere getätigt, um die jungen Sportler als Kunden für seine Fahrschule zu gewinnen. Es handele sich daher um wirtschaftliche Eigenwerbung. Der Verein habe durch das Tragen der Trikots eine entsprechende Leistung für ihn ausgeführt. Es liegen daher die notwendigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vor.  Gemäß dieser Norm kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für die gesetzlich geschuldete Steuer abziehen, wenn ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen wirtschaftlich relevante Leistungen ausführt.

Das Finanzamt folgte der Auffassung nicht. Die Werbeleistung sei primär ideeller Art gewesen, da es sich um Amateurmannschaften im Jugendbereich handelt, die keine hinreichende Werbewirksamkeit hätten. Er sei somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da keine wirtschaftliche Leistung vorliege.

Wie entschied das Gericht?

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