Videoüberwachung im Fitnessstudio

Videoüberwachung Fitnessstudio
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Videoüberwachung im Fitnessstudio

Ein Studionutzer wandte sich gegen die flächendeckende Videoüberwachung in den Trainingsräumen seines Fitnessstudios (Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 23.02.2022, Az. AN K 20.00083).

Worum geht es?

Das Fitnessstudio hat drei Trainingsbereiche mit Cardio- sowie Krafttrainingsgeräten. Die Räume werden seitens des Fitnessstudiobetreibers durchgehend per Videoaufnahme überwacht. Die Aufnahmen werden sodann für 48 Stunden gespeichert und anschließend gelöscht. Eine Tonaufzeichnung fand zu keinem Zeitpunkt statt. Der Betreiber wies darauf hin, dass die Videoüberwachung der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen diene. Mildere Mittel mittels Warnhinweisen seien in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewesen.

Der Studionutzer teilte mit, dass er die Videoüberwachung als unzulässig erachtet. Die permanente Überwachung der Trainierenden stelle einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und sei dergestalt nicht erforderlich. Ausreichend sei es, die Überwachung gezielt nur in den gefährdeten Bereichen einzusetzen.

Er wandte sich daraufhin an die zuständige Datenschutzbehörde und schilderte die Videoüberwachung. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ordnete dem Betreiber an, die Videoüberwachung auf die gefährdeten Bereiche zu beschränken. Hiergegen wendete sich dieser mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Wie entschied das Gericht? 

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