Versicherungspflicht eines freiberuflichen KFZ-Sachverständigen im Auftrag eines Vereins

Prüfingenieur/in nicht selbstständig
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Versicherungspflicht eines freiberuflichen KFZ-Sachverständigen im Auftrag eines Vereins

Ein KFZ-Sachverständiger ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. (BSG, Beschluss v. 12.11.2021, Az. B 12 R 23/21 B).

Worum geht es?

Die Beteiligten stritten sich um eine offene Beitragsforderung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 34.782,24 EUR für den Zeitraum von 2007 bis 2013.

Der Kläger ist seit 2004 als Ingenieur und KFZ-Sachverständiger selbstständig tätig und beschäftigte im streitigen Zeitraum keine Arbeitnehmer oder Azubis. Er war als freiberuflicher KFZ-Sachverständiger Mitglied in einem eingetragenen Verein, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hatte, dass er ausschließlich im Auftrag des Vereins Fahrzeugprüfungen und Fahrzeugbegutachtungen durchführen wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung war der Kläger nicht versichert.

Im Jahr 2017 wurde er zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgefordert. Der Kläger sei als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig, da er auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt habe, § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

Der Kläger trägt hingegen vor, dass nicht der Verein, sondern die Kunden, für die er die KFZ-Arbeiten durchgeführt hat, seine Auftraggeber gewesen sein und der Verein lediglich die ordnungsgemäße Erledigung überwacht habe. § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI würde daher nicht eingreifen.

Entscheidung der Sozialgerichte

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