Verein beantragt Aufnahme auf Gemeinde-Webseite

Stuttgart muss Palästinakomitee auf Webseite aufführen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verein beantragt Aufnahme auf Gemeinde-Webseite

Eine Gemeinde, die auf ihrer Internetseite etliche ortsnahe Vereine zu Werbezwecken auflistet, wurde von einem Verein verklagt, dem ein solcher Auftritt auf der Webseite bislang verwehrt wurde. Ist die Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet? (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 21.04.2022, Az. 7 K 3169/21)

Worum geht es?

Eine Gemeinde führt auf ihrer Internetpräsenz Vereine aus der Umgebung zu Werbezwecken auf. Der hiesige Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener und propalästinensischer Verein, beantragte ebenfalls die Aufnahme auf der Webseite.

Die Gemeinde gab an, den Verein aus politischen Gründen nicht in die Liste aufnehmen zu wollen. Zwar werde der Verein nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Der Verfassungsschutz hat die Gemeinde nach Anfrage aber darauf hingewiesen, dass Kommunen nach eigener Ermessensentscheidung solche Gruppen und Vereine, die der sogenannten palästinensischen BDS-Kampagne nahestehen, die Nutzung von öffentlichen Räumen zu untersagen.

Die BDS-Kampagne ziele darauf ab, dem Staat Israel zu schaden. Sie sei antisemitisch, so die Gemeinde in ihrer Begründung. Der antragende Verein sei als Unterstützer ein Teil davon.    

Der Kläger beantragt hingegen die Aufnahme seiner Kontaktdaten in der Datenbank der Internetpräsenz. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme lägen allesamt vor. Er gab an, dass die BDS-Kampagne nicht antisemitisch sei. Er habe daher nach § 10 Abs. 2 GemO und Art. 3 Abs. 1 GG wie die übrigen Vereine das Recht, auf die Webseite aufgenommen zu werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

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