Verbot von Teilorganisationen der PKK ist rechtmäßig

Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verbot von Teilorganisationen der PKK ist rechtmäßig

Der ehemalige Bundesinnenminister Seehofer (CSU) hat im Jahr 2019 zwei Teilorganisationen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) für verboten erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verbotsverfügung mit Urteil vom 26.01.2022 (Az. 6 A 7.19).

Was ist passiert?

Die PKK ist eine terroristische Vereinigung und als solche bereits seit 1993 in Deutschland verboten. Dennoch etablierten sich seitdem zwei Teilorganisationen, ein Verlag und eine Musikproduktionsfirma, welche für die PKK finanzielle Mittel erwirtschaften und Propagandaarbeit leisten sollen. Daraufhin sprach das Bundesinnenministerium gegenüber den beiden Teilorganisationen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung aus. Die PKK nutze die beiden Organisationen zur Verbreitung von PKK-Propaganda sowie zur Aufrechterhaltung einer finanziellen Infrastruktur.

Die beiden Organisationen bestritten hingegen die vorgeworfene Nähe zur PKK und legten gegen die Verbotsverfügung eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?

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