Unzulässige Videoüberwachung im Treppenhaus

Kameraüberwachung & Videoüberwachung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unzulässige Videoüberwachung im Treppenhaus

Als ein Vermieter in einem Mietobjekt im Bereich des Treppenhauses Videokameras zur Kontrolle und Überwachung der Mieterinnen und Mieter anbrachte, wandte sich eine Mieterin an einen Mieterverein. Gemeinsam forderten sie den Vermieter dazu auf, die Kameras zu entfernen.  Die Mieterin sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Was ist passiert?

Der Vermieter brachte im Oktober 2019 eine Überwachungskamera im Treppenhauseingangsbereich an. Später folgte eine weitere Kamera im Bereich der Haustür der Klägerin, welche jedoch nicht in die Richtung der Wohnungstür der Mieterin ausgerichtet war. Mit mehreren Schreiben der Mieterin und des Mietervereins, begehrte sie vom Vermieter die sofortige Entfernung der Überwachungskameras. Durch die Kameras werde der gesamte Eingangsbereich und das Treppenhaus des Mietobjekts gefilmt, wodurch sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Ferner verlangt sie auch die Löschung der bisher gespeicherten Aufzeichnungen.

Der Vermieter wendet ein, dass die Wohnungstüren der Mieterinnen und Mieter von den Kameras nicht erfasst werden. Er habe die Kameras insbesondere angebracht, um gegen die zunehmende Müllverschmutzung im Treppenhaus vorgehen zu können.

Nachdem der Vermieter dem Verlangen der Mieterin nicht nachgekommen ist, legte die Mieterin Klage beim Amtsgericht Köln ein (AG Köln v. 22.09.2021, Az. 210 C 24/21).   

Wie entschied das Gericht?

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