Reform des Stiftungsrechts: Diese Neuerungen gelten

Reform des Stiftungsrechts
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Reform des Stiftungsrechts: Diese Neuerungen gelten

Zum 01.07.2023 tritt die Reform des Stiftungsrechts in Kraft. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Legaldefinition

Zunächst erhält die Stiftung eine Legaldefinition in § 80 I S. 1 BGB n.F., welche lautet: „Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.“

Stiftungserrichtung und -anerkennung

Die §§ 81, 81a BGB n.F. enthalten Regelungen zur Stiftungserrichtung, genauer zu den Mindestanforderungen, welche an die Satzung und an das Stiftergeschäft zu stellen sind.

Anzuerkennen war eine Stiftung bisher, wenn der Stiftungszweck nicht zur Gemeinwohlgefährdung führte. Der Stiftungszweck ist der Leitsatz der Stiftungstätigkeit, welcher ihr ein festes Ziel gibt und an dem sie auszurichten ist. Nach § 82 BGB n.F. ist eine Stiftung nun anzuerkennen, wenn die Stiftung durch ihre Tätigkeit – und nicht durch ihren Zweck – nicht zu einer Gemeinwohlgefährdung führt.

Satzungsänderung

Bisher sieht nur § 87 BGB als bundesrechtliche Regelung vor, eine Stiftungssatzung nachträglich ändern zu können. Geregelt wird darin zudem lediglich die Zweckänderung durch die zuständige Aufsichtsbehörde; ob auch andere Stiftungsorgane oder der Stifter selbst Änderungen vornehmen können, wurde in dem jeweiligen Landesgesetz entschieden.

In den §§ 85 – 85b BGB n.F. wird nun die Änderung der Stiftungssatzung bundeseinheitlich geregelt sein. Dabei ist das Verfahren in drei Stufen aufgeteilt. Zudem bleibt trotz der Änderungsmöglichkeiten zu beachten, dass der Stifter im Stiftungsgeschäft die gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten beschränken kann. Für die Wirksamkeit der Satzungsänderung ist jedoch stets die Genehmigung der zuständigen (lokalen) Stiftungsaufsicht einzuholen.

Stiftungsvermögen

Im Hinblick auf das Stiftungsvermögen führt § 83b BGB n.F. eine neue begriffliche Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen ein. Das Grundstockvermögen ist hiernach das Vermögen der Stiftung zur dauernden nachhaltigen Zweckerfüllung, während das „sonstige Vermögen“ im Ergebnis verbrauchbares Vermögen der Stiftung meint.

Praxishinweis

Die vorstehenden Vorschriften werden ab dem 02.01.2026 ergänzt durch die Einführung eines Stiftungsregisters, In diesem werden auch die Vertretungsorgane aufgenommen werden. Diese Publizität dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.

Bildnachweis: Olivier Le Moal / Stock-Fotografie-ID:1053430056

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar