Platzverweis gegenüber Versammlungsteilnehmer ohne Maske war nicht rechtmäßig

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Platzverweis gegenüber Versammlungsteilnehmer ohne Maske war nicht rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Trier hat festgestellt, dass ein Teilnehmer, der ohne die erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung an der Versammlung teilgenommen hatte, nicht des Platzes verwiesen werden durfte (VG Trier, Urt. v. 26.08.2022, Az. 6 K 989/22).

Was ist passiert?

Der Kläger nahm im Februar 2022 an der Versammlung „Team Freiheit“ auf dem Domfriedhof in der Trier Innenstadt teil. Das Ordnungsamt hatte den Kläger bei einer durchgeführten Kontrolle ohne Mund-Nasen-Bedeckung angetroffen und ihn daraufhin aufgefordert, eine Maske aufzusetzen oder das Veranstaltungsgelände zu verlassen.

Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach. Die Vollzugsbeamten erteilten ihm daraufhin mündlich einen Platzverweis für den Platz bis zum Ende der Veranstaltung. Kurze Zeit später kehrte der Kläger jedoch mit einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung auf den Platz zurück. Dort wurde er von den Beamten wiedererkannt, die den erteilten Platzverweis durchsetzten. Wegen des Verstoßes gegen den Platzverweis erließ die Polizei gegenüber dem Kläger einen Bußgeldbescheid.

Der Kläger wandte sich an das Verwaltungsgericht Trier und begehrte die Feststellung, dass der Platzverweis rechtswidrig war und keine Wirkung mehr entfaltete, als er erneut mit einer Mund-Nasen-Bedeckung an der Versammlung teilnehmen wollte.

Wie entschied das Gericht?

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