Naturschutzverein möchte die Errichtung eines Landschaftssees für die Landesgartenschau verhindern

Teichfolie
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Naturschutzverein möchte die Errichtung eines Landschaftssees für die Landesgartenschau verhindern

Der geplante Landschaftssee soll als Teil eines Ortsparks für die Landesgartenschau 2024 in Bayern angelegt werden. Der Verein befürchtet, dass die Errichtung des Sees zu einer massiven luft- und wasserdichten Bodenversiegelung führen könnte (VGH München, Beschluss v. 19.09.2022, Az. 8 CS 22.1552). 

Worum geht es? 

Der geplante Landschaftssee soll der Naherholung dienen, eine Nutzung als Badegewässer ist nicht vorgesehen. Der See soll mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet werden und maximal 2 Meter tief werden. Die westlichen Uferbereiche sollen naturnah gestaltet werden; im Norden und Osten sind bauliche Einfassungen mit Ufermauern, Aussichtsplattformen und Aufenthaltsflächen vorgesehen. Der See soll durch Entnahme von Grundwasser gespeist werden. Er hat keinen natürlichen Zu- und Ablauf. Das Wasser soll über zwei Retentionsbodenfilter gereinigt werden.

Der hinzugezogene Sachverständige hatte gegen das Vorhaben keine Bedenken eingelegt. Gleichwohl empfahl er dazu, den See teilweise zu vertiefen. Andernfalls erhitze sich das Wasser in der warmen Jahreszeit erheblich, was ungünstig für die Gewässerökologie und Wasserqualität sei.

Der antragsstellende Verein ist der Ansicht, dass das Vorhaben gegen wasser- und umweltbezogene Vorschriften verstoße. Der Landschaftssee führe zu einer massiven luft- und wasserdichten Bodenversiegelung. Wegen seiner geringen Tiefe erhitze er sich und seine Umgebung. Die Absenkung des Grundwassers zur Befüllung des Sees wirke sich nachteilhaft auf die vorhandene Vegetation aus.

Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag des Vereins erstinstanzlich abgelehnt. Das Vorhaben verstoße nicht gegen wasserrechtliche bzw. umweltbezogene Vorschriften. Die bei der geringen Tiefe zu erwartenden höheren Wassertemperaturen im See seien zwar möglicherweise ungünstig, würden aber nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führen.

Wie entschied das Gericht? 

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Bildnachweis: istockphoto / andersboman / 1330884658

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