Liegt noch ein ideeller Verein vor, wenn die Mitglieder Leistungen erhalten, die sie sonst auf dem Markt gegen Entgelt erwerben könnten?

Marktleistung Idealverein
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Liegt noch ein ideeller Verein vor, wenn die Mitglieder Leistungen erhalten, die sie sonst auf dem Markt gegen Entgelt erwerben könnten?

Ein Verein, dessen Mitglieder Workshops, Seminare, Förderprogramme und Networking-Möglichkeiten erhalten, gilt nicht allein aus diesen Gründen als wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB, sondern ist ein ideeller Verein nach § 21 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2022 – 7 W 37/22).

Was ist passiert?

Ein Verein hat die Eintragung als ideeller Verein ins Vereinsregister beantragt. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Amtsgericht Cottbus abgelehnt. Der Vereinszweck richtet sich an die Förderung, Entwicklung und Zusammenarbeit der deutschen Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Zu Erreichung des Vereinszwecks bietet dieser seinen Mitgliedern diverse Veranstaltungen und Networking-Möglichkeiten an.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag zur Eintragung ins Vereinsregister ab, da es der Meinung ist, die Angebote, die der Verein für seine Mitglieder leisten wolle, seien Gegenleistungen für ihren Mitgliedsbeitrag, die sie sonst auf dem Markt gegen Entgelt erwerben könnten. Damit liege laut Amtsgericht eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit auf einem inneren, nur für seine Mitglieder zugänglichen Markt vor. Der Idealverein nach § 21 BGB dürfe aber von seinem Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Daher müsse die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister abgelehnt werden. Der Verein hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, das OLG Brandenburg gab dem Verein recht.

Wie entschied das Gericht?

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