Klagebefugnis eines Vereins nach dem UKlaG

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Klagebefugnis eines Vereins nach dem UKlaG

Die Klagebefugnis nach dem UKlaG sollen von vornherein nur Verbände und Vereine erhalten, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, die Verbraucher aufzuklären und sie über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten (OVG Münster, Urt. v. 26.3.2024, Az. 4 A 530/21).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 II S. 1 UKlaG begehrt, um im Namen von Verbrauchern gegen Rechtsverstöße vorgehen zu können. Das Verwaltungsgericht entschied, dass ein solcher Anspruch zugunsten des Vereins nicht bestehe. 

Laut Gericht sei nicht ausreichend feststellbar, dass der Kläger in der Vergangenheit die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung in einem Ausmaß wahrgenommen habe, welches sicher erscheinen lasse, dass er auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht diese Aufgaben erfüllen werde. Er verfüge zudem nicht über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung, um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. 

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verein mit seiner Berufung.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Zolnierek, Canva-Fotografie 

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