Gestaffelte Mitgliedsbeiträge unter Einbeziehung von Kindergeld sind bei Lohnsteuerhilfevereinen zulässig

Staffelpreise
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gestaffelte Mitgliedsbeiträge unter Einbeziehung von Kindergeld sind bei Lohnsteuerhilfevereinen zulässig

Der Mitgliedsbeitrag muss nicht einheitlich gegenüber allen Mitgliedern festgesetzt werden. Vielmehr ist eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen des jeweiligen Mitglieds möglich. Es ist bei einer gestaffelten Beitragshöhe auch zulässig, in der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins Kindergeld in die Bemessung für die Beitragshöhe einzubeziehen (FG Berlin-Brandenburg, Urt. 23.06.2022, Az. 13 K 8105/21).

Worum geht es?

Der Kläger, ein Lohnsteuerhilfeverein, wehrt sich gegen die von dem Beklagten erforderte Änderung seiner Beitragsordnung. Der Beklagte beabsichtigte zunächst, die Anerkennung des Klägers als LHV zu widerrufen, da die neue Beitragsordnung nicht mit dem Gebot der unentgeltlichen Beratungsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG übereinstimme. Die Mitgliedsbeiträge seien ein pauschaliertes Leistungsentgelt. Ein besonderes leistungsbezogenes Entgelt dürfe daneben nicht erhoben werden. Mit der neuen Beitragsordnung werde durch die Einbeziehung des Kindergeldes in die Bemessungsgrundlage das Gegenteil einer nicht zu beanstandenden Staffelung der Beiträge nach sozialen Kriterien, etwa durch Abstufung nach der Zahl der Kinder, erreicht. In dieser Einbeziehung sei ein verstecktes gesondertes Entgelt zu sehen, da sich für Mitglieder mit Kindern in fast allen Fällen der Beitrag um mindestens eine Stufe erhöhe. Diese Beitragserhöhung stehe in direktem Zusammenhang mit dem erhöhten Arbeitsaufwand, da für jedes Kind eine gesonderte Anlage auszufüllen sei.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Einspruch, zu dessen Begründung er darauf verwies, die Beitragsordnung verstoße nicht gegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG. Auch wirtschaftliche Vorteile, die die Leistungsfähigkeit der Mitglieder erhöhen, dürften in die Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Der Einspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Der Verein beantragte daraufhin, den Bescheid über die Aufforderung zur Änderung der Beitragsordnung gerichtlich aufheben zu lassen.

Wie entschied das Gericht?

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