Energiepauschale ist wohl pfändbar

Energiepauschale ist wohl pfändbar
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Energiepauschale ist wohl pfändbar

Die im September ausgezahlte Energiepauschale in Höhe von 300 EUR soll die Bürgerinnen und Bürger angesichts der gestiegenen Energiekosten entlasten. Ver- und überschuldete Menschen müssen jedoch mit der Pfändung des Betrags rechnen. Denn nach Ansicht des Amtsgerichts Norderstedt ist die Energiepauschale pfändbar (AG Norderstedt, Beschluss v. 15.09.2022, Az. 66 IN 90/19).

Worum geht es?

Mit einem Antrag vom 30.08.2022 hat der als angestellter Zahnarzt tätige Schuldner die Freigabe der Energiepauschale in Höhe von 300 EUR beantragt. Diese unterliege aufgrund der Zweckbestimmung gem. § 851 ZPO nicht der Pfändung. Er verwies auf die Rechtsprechung des BGH zur Unpfändbarkeit der staatlichen Corona-Hilfen. Des Weiteren trug er vor, dass er die Zahlung dringend benötige, um sein Existenzminimum zu sichern.

Wie entschied das Gericht?

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