Einladung per E-Mail – Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen?

Einladung per E-Mail
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Einladung per E-Mail – Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen?

Klagt ein Vereinsmitglied auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, muss dieses nur die fehlerbegründenden Umstände darlegen, die Beweislast trägt der Verein (OLG Brandenburg, Urteil v. 26.01.2022, Az. 4 U 105/20).

Worum geht es?

Ein Vereinsmitglied begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des beklagten Vereins, welche auf einer Mitgliederversammlung am 24.04.2018 gefasst worden sind.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgte durch E-Mail. Gesendet wurde sie durch ein Vorstandsmitglied über den E-Mail-Verteiler, welcher auch bei der vorherigen Versammlung zur Einladung genutzt wurde. Es waren dort 43 E-Mail-Adressen vermerkt. in der Satzung des Vereins hieß es zur Einladung wie folgt:

„Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Zur Teilnahme ist jedes Mitglied berechtigt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen vorher (Postausgangsstempel) durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Mitglieder, die dem Netzwerk eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung per E-Mail. […]“

Der Kläger wendet sich gegen die am 24.04.2018 gefassten Beschlüsse mit der Begründung, es habe keine wirksame Einladung zu dieser gegeben, weil nicht alle Mitglieder eine Einladung erhalten hätten. Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen mit der Begründung, es sei kein konkreter Nichtigkeitsgrund vorgetragen worden.

Gegen diese Entscheidung geht der Kläger in Berufung.

Wie entschied das Gericht?

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