Beherrschung eines Golfvereins durch ein Wirtschaftsunternehmen

Golf
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Beherrschung eines Golfvereins durch ein Wirtschaftsunternehmen

Die Satzung eines Vereins ist rechtswidrig, wenn die Entscheidung über wesentliche Vereinsangelegenheiten ohne ein Beteiligungsrecht der übrigen Vereinsmitglieder in die Hände eines Wirtschaftsunternehmens gelegt wird. Dass das Unternehmen selbst Vereinsmitglied ist, ist unerheblich.

Worüber musste das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden?

Es ging um den Eigentümer eines Golfplatzes, der beabsichtigte, einen Golfverein zu gründen. Bei dem Eigentümer handelt es sich um ein auf Profit ausgerichteten Wirtschaftsunternehmen. Der jeweilige Eigentümer des Golfplatzes sollte laut Satzung „geborener“ Vorstandsvorsitzender sein.

Weitere Vorstandsmitglieder wurden von ihm bestellt und abberufen. In dem Satzungsentwurf wurde eine Abberufung des Vorsitzenden ausgeschlossen. Zudem sah die Satzung vor, dass Änderungen der Satzung der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen.

Das zuständige Registergericht lehnte die Anmeldung des Vereins ab. Die Bestimmung eines geborenen Vorstandsmitglieds sei nur in wenigen Ausnahmenfällen zulässig. Zudem könne bei Grundstücksteilungen fraglich sein, wer als Eigentümer und damit Vorstandsvorsitzender in Betracht kommt. Zudem kritisierte das Registergericht, dass den Vereinsmitgliedern die Befugnis zu einer Satzungsänderung in wichtigen Angelegenheiten genommen werde. Die Satzungsbestimmungen seien daher nicht mit der Vereinsautonomie vereinbar. Einer Beschwerde half das Registergericht nicht ab, so dass das Oberlandesgericht den Fall entscheiden musste.

Wie hat das OLG den Fall entschieden?

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