Verband sozialer Wettbewerb e.V. klagt: Flaschenpfand separat auszuweisen

Pfand und Flaschenpreis
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verband sozialer Wettbewerb e.V. klagt: Flaschenpfand separat auszuweisen

Das Pfand für Flaschen oder Gläser muss nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein. Es ist kein Bestandteil des Verkaufspreises und kann daher auch separat ausgewiesen werden (EuGH, Urt. v. 29.06.2023, Az. C-543/21).

Worum geht es?

Verbraucherschützer wehrten sich gegen die im deutschen Handel gängige Praxis, Pfandbeträge separat anzugeben. Diese Praxis dient gerade dem Schutz des Konsumenten und ist daher erforderlich und zulässig, entschied der EuGH nun.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. klagte vor dem BGH, um die Frage grundsätzlich klären zu lassen. Der Verband verklagte deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel unter anderem auf Unterlassung ihrer Werbung. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz „zzgl. … Euro Pfand“, wie im deutschen Handel üblich. Der Verband hielt dies für unzulässig, der Preis müsse insgesamt angegeben werden.

Der BGH hielt für die Entscheidung die Auslegung der europäischen Richtlinie 98/6 maßgeblich, in der es in Artikel 2 heißt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚‚Verkaufspreis‘‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“. Er legte dem EuGH daher zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 a) der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen sei, dass er den Pfandbetrag enthalten müsse, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen habe.  

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: IMAGO / photothek / 78444420

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